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   BGH, 21.02.1957 - II ZR 187/56   

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BGH, 21.02.1957 - II ZR 187/56 (https://dejure.org/1957,6232)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1957 - II ZR 187/56 (https://dejure.org/1957,6232)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1957 - II ZR 187/56 (https://dejure.org/1957,6232)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 13.03.1936 - V 184/35

    Zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 187/56
    Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Geschäftsübernahmevertrages vom 23. August 1954 angenommen, Es hat sich auf die vom Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts bezogen, wonach ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, auch dann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn zwar die besonderen Merkmale des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nicht vorliegen, wenn aber außer dem Mißverhältnis eine so verwerfliche Gesinnung auf Seiten des übermäßige Vorteile beanspruchenden Vertragspartners festzustellen ist, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Zweck und Beweggrund gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt (RGZ 150, 1; 165, 1 [14]; BGH NJW 1951, 397).

    Dabei könnte es auch auf das Maß des Mißverhältnisses ankommen Dieses kann in der Tat nach den Umständen so groß sein, daß es von selbst den Schluß auf eine bewußte oder doch grob fahrlässige Ausbeutung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Umstandes nahelegt (RGZ 150, 1 [6]).

  • BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 187/56
    Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Geschäftsübernahmevertrages vom 23. August 1954 angenommen, Es hat sich auf die vom Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts bezogen, wonach ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, auch dann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn zwar die besonderen Merkmale des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nicht vorliegen, wenn aber außer dem Mißverhältnis eine so verwerfliche Gesinnung auf Seiten des übermäßige Vorteile beanspruchenden Vertragspartners festzustellen ist, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Zweck und Beweggrund gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt (RGZ 150, 1; 165, 1 [14]; BGH NJW 1951, 397).
  • RG, 29.07.1940 - V 199/39

    Zur Frage, ob das Vertragswerk einer Schuhmaschinenfabrik, wenn sie die von ihr

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 187/56
    Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Geschäftsübernahmevertrages vom 23. August 1954 angenommen, Es hat sich auf die vom Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts bezogen, wonach ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, auch dann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn zwar die besonderen Merkmale des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nicht vorliegen, wenn aber außer dem Mißverhältnis eine so verwerfliche Gesinnung auf Seiten des übermäßige Vorteile beanspruchenden Vertragspartners festzustellen ist, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Zweck und Beweggrund gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt (RGZ 150, 1; 165, 1 [14]; BGH NJW 1951, 397).
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